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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.05.2001
Aktenzeichen: 7 U 178/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 335 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 271 Abs. 2 | |
ZPO § 214 | |
ZPO § 215 | |
ZPO § 91 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1 | |
BGB § 675 | |
BGB § 627 Abs. 1 | |
BGB § 276 Abs. 1 | |
BGB § 254 | |
BGB § 278 | |
BGB § 284 Abs. 1 Satz 2 | |
BGB § 286 Abs. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
7 U 178/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 23.05.2001
Verkündet am 23.05.2001
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung am 02.05.2001 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bietz, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Amtsgericht Endemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 06.07.2000 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 03.04.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beträgt 25.000,00 DM.
Tatbestand:
Mit der Klage macht die Klägerin aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagten für ihren Ehemann geltend.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 25.000,00 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit der Zustellung der Klage zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgerichts Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 06.07.2000 abgewiesen. Es hat zwar eine Pflichtverletzung des Beklagten bejaht, jedoch der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden zugerechnet.
Gegen das am 04.08.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.09.2000 Berufung eingelegt, die sie am 01.11.2000 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 06.07.2000 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 25.000,00 DM nebst 6 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 21.02.2001 (Bl. 224 f. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 02.05.2001 (Bl. 249 ff. d.A.) verwiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird unter Bezugnahme auf § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch im Umfang von 25.000,00 DM nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu.
Mit der Klage macht die Klägerin nur einen Teil des von ihr geltend gemachten Schadensvolumens geltend. Die zunächst nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hat die Klägerin ausgeräumt, indem sie die Reihenfolge der geltend gemachten selbständigen Schadenspositionen klargestellt hat. In erster Linie begehrt die Klägerin die im Verfahren vor dem Landgericht Cottbus ausgeurteilte Hauptforderung in Höhe von 50.000,00 DM, danach die restlichen Rechtsanwaltskosten des Beklagten im Umfang von 330,63 DM und schließlich die Rechtsanwaltskosten aus dem Berufungsverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht in Höhe von 2.170,48 DM als Schadensersatz.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert; ihr steht die eingeklagte Forderung zu. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2001 unstreitig gestellt, daß der Ehemann der Klägerin dieser die ihm gegen den Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung abgetreten hat. Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat danach von der zur Klärung dieser Frage angeordneten Beweisaufnahme abgesehen.
Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung des zwischen ihm und dem Ehemann der Klägerin bestehenden Anwaltsvertrages begangen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Ehemann der Klägerin am 06.06.1997 anwaltlichen Rat beim Beklagten eingeholt hat. Zwar ist der Inhalt der dabei geführten Unterhaltung im einzelnen umstritten. Gegenstand des Gesprächs ist jedenfalls ein durch ein Mahnverfahren vor dem Amtsgericht S eingeleiteter Rechtsstreit der P & U H T GmbH gegen den Ehemann der Klägerin gewesen. Das Mahngericht hatte das Verfahren an das Landgericht Cottbus abgegeben. Dieses führte das Verfahren unter dem Aktenzeichen und hatte Termin auf den 10.07.1997 bestimmt. Der Ehemann der Klägerin beauftragte den Beklagten mit der anwaltlichen Vertretung in der Sache. Dies folgt schon daraus, daß der Beklagte noch unter dem Datum des Tages der Konsultation eine Rechnung über eine Prozeßgebühr und eine Verhandlungsgebühr an den Ehemann der Klägerin stellte. Damit ist zwischen dem Beklagten und dem Ehemann der Klägerin ein Anwaltsvertrag, der als Geschäftsbesorgungsvertrages mit Dienstvertragscharakter nach § 675 BGB zu bestimmen ist, zustande gekommen.
Diesen Vertrag hat der Beklagte schlecht erfüllt. Der Beklagte hat den Ehemann der Klägerin nicht über die Möglichkeit des Erlasses eines 2. Versäumnisurteils als eine instanzbeendende Entscheidung unterrichtet. Das Landgericht Cottbus hat demzufolge - da am Verhandlungstag niemand für den Ehemann der Klägerin aufgetreten war - in dem Verfahren am 10.07.1997 ein 2. Versäumnisurteil erlassen, nachdem im Mahnverfahren bereits der Vollstreckungsbescheid vom 28.06.1996 erlassen worden war.
Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen, ob der Beklagte durch den Ehemann der Klägerin über den vorhandenen Vollstreckungsbescheid vom 28.06.1996 unterrichtet worden ist und mit der Wahrnehmung des Termines beauftragt gewesen ist. War dem Beklagten der Vollstreckungsbescheid vom 28.06.1996 bekannt, so ist eine Unterrichtungspflicht über die Möglichkeit des Ergehens eines 2. Versäumnisurteils Teil der anwaltlichen Unterrichtungspflicht. Aber selbst wenn - wie der Beklagte vorträgt - der Ehemann der Klägerin den Vollstreckungsbescheid nicht erwähnt und eine Terminswahrnehmung ausdrücklich nicht gewünscht haben sollte, ist dem Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Der Beklagte hat es nämlich pflichtwidrig versäumt, den Ehemann der Klägerin ausdrücklich nach dem Vorhandensein eines Vollstreckungsbescheides zu befragen, wozu er jedoch im Rahmen des anwaltlichen Vertrages verpflichtet gewesen ist. Der Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 276 Rn. 39 mwN). Der Beklagte wußte - nach seinem eigenen Vorbringen -, daß dem Klageverfahren vor dem Landgericht Cottbus ein Mahnverfahren vorangegangen war. In dieser Situation mit dem bevorstehenden Verhandlungstermin und dem - vom Beklagten behaupteten - Auftrag, Versäumnisurteil ergehen zu lassen, war es unbedingt erforderlich, den Ehemann der Klägerin im Rahmen des Beratungsgespräches am 06.06.1997 nach dem aktuellen Sachstand zu befragen. Das beinhaltet insbesondere auch die Frage danach, ob bereits ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden war. Dabei ist unerheblich, wie sicher, informiert und kundig der Ehemann der Klägerin im Beratungsgespräch gewirkt hat, da die Belehrungspflicht grundsätzlich auch gegenüber rechtskundigen Mandanten besteht (BGH NJW 1992, 820). Unerheblich ist auch, daß der Beklagte wußte, daß in dem Verfahren vor dem Landgericht Cottbus gegen den von ihm (zeitweise) vertretenen Mitbeklagten W D Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt und kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden war. Für die Beratung des Ehemanns der Klägerin kommt es darauf nicht an, da insoweit nur entscheidend ist, ob gegen diesen ein Vollstreckunsgbescheid erlassen worden war. Hätte ihm der Ehemann der Klägerin keine eindeutige Auskunft geben können, hätte der Beklagte die Akte einsehen müssen.
Der Beklagte hat noch eine weitere Pflichtverletzung begangen, indem er den Ehemann der Klägerin nicht rechtzeitig über die Möglichkeiten der Einlegung der Berufung gegen das 2. Versäumnisurteil vom 10.07.1997 betreffend das Verfahren vor dem Landgericht Cottbus unterrichtet hat. Daß die Berufung verspätet eingelegt worden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Unstreitig ist auch, daß dem Beklagten aufgrund des Schreibens der Rechtsanwälte G & C vom 11.12.1997 (Bl. 88 f. d. A.) alle Daten bekannt waren, die für eine rechtzeitige Berufungseinlegung bis zum 10.01.1998 erforderlich gewesen sind. Der Beklagte war auch zu einer Unterrichtung über die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen das 2. Versäumnisurteil verpflichtet. Ein Prozeßbevollmächtigter muß den Mandanten auch ohne besonderen Auftrag über die ergangene Entscheidung, mögliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelfristen sowie die Aussichten des Rechtsmittels unterrichten (BGH NJW 1983, 820, 822; Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 730 f.). Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Seine Verpflichtung zur Unterrichtung des Ehemannes der Klägerin ist nicht durch eine grundsätzlich zulässige fristlose Kündigung des Anwaltsvertrages (Zugehör/Sieg, a.a.O., Rn. 67) nach §§ 675, 627 Abs. 1 BGB entfallen. Im Rahmen der im Senatstermin am 02.05.2001 vorgenommenen Beweisaufnahme hat sich die Behauptung des Beklagten, der Ehemann der Klägerin habe Ende November oder Anfang Dezember 1997 gegenüber der Zeugin W telefonisch eine Kündigung des Anwaltsvertrages ausgesprochen, nicht zur Überzeugung des Senats bestätigt. Die vom Beklagten benannte Zeugin W hat ein entsprechendes Telefongespräch zwar bestätigt und dem Gespräch auch eine Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Ehemann der Klägerin, dem Zeugen G, entnommen. Sie hat zur Bestätigung ihrer Aussage auch eine Telefonnotiz vorgelegt. Jedoch hat der Zeuge G den Ausspruch einer Kündigung verneint. Bei der Betrachtung der Glaubwürdigkeit beider Zeugen ist festzustellen, daß die Zeugen jeweils im Lager einer Partei stehen. Die Zeugin W ist eine langjährige Angestellte im Büro des Beklagten. Der Zeuge G ist nicht nur der Ehemann der Klägerin; er ist auch maßgeblich bei der Gestaltung des zugrundeliegenden Sachverhalts beteiligt gewesen. Beide Zeugen haben bestätigt, daß das Telefongespräch durch den Zeugen G, der durch eine Kontenpfändung von dem 2. Versäumnisurteil erfahren hatte, teilweise aufgeregt geführt worden ist. Es ist nicht auszuschließen, daß die Zeugin W die Äußerungen des Zeugen G subjektiv als Kündigungserklärung bewertet hat, ohne daß dies der Ehemann der Beklagten mit der nötigen Eindeutigkeit tatsächlich erklärt hat. Da die Zeugin W den genauen Wortlaut des Telefongesprächs - angesichts des Zeitablaufs verständlich - nicht wiedergeben konnte, verbleiben Zweifel in einem solchen Umfang, daß der Beweis des Ausspruchs einer Kündigung in dem Telefongespräch als nicht geführt angesehen werden muß.
Zur Unterrichtung über den Ablauf der Rechtsmittelfrist ist der Beklagte auch dann noch verpflichtet gewesen, wenn in dem Schreiben vom 23.12.1997 eine Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Beklagten gesehen werden würde. Die Unterrichtung über die Rechtsmittelfristen hätte dann zeitgleich - wenn auch ohnehin schon verspätet - mit dem Kündigungsschreiben erfolgen müssen.
Der Beklagte hat schuldhaft in Form der Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 1 BGB gehandelt.
Die vorgetragenen Schäden von zunächst 50.000,00 DM Hauptforderung im Verfahren vor dem Landgericht Cottbus sind auf die Pflichtverletzung zurückzuführen. Eine Aufhebung des 2. Versäumnisurteils ist mit der Berufung noch möglich gewesen. Das 2. Versäumnisurteil ist unter Verletzung des § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zustande gekommen. Die vom Landgericht Cottbus unterlassene Aufforderung zur Anwaltsbestellung nach § 271 Abs. 2 ZPO bewirkt, daß im Verhandlungstermin bei dem Nichterscheinen eines Prozeßbevollmächtigten eine ordnungsgemäße Ladung im Sinne des §§ 214, 215 ZPO nicht festgestellt werden kann (Zöller/Greger, a.a.O., § 271 Rn. 9). Der Hinweis auf die erforderliche Anwaltsbestellung ist ausweislich der Beiakte (dort Bl. 26 R d.A.) dem Ehemann der Klägerin nicht erteilt worden. Daneben ist zwischen den Parteien auch unstreitig, daß der Ehemann der Klägerin materiell nicht verpflichtet gewesen ist, die Forderung des Beklagten im Verfahren LG Cottbus zu zahlen, da er nicht Gesellschafter der in Anspruch genommenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen ist.
Dem Ehemann der Klägerin ist allerdings ein Mitverschulden an den entstandenen Schäden in Höhe von 50 % nach § 254 BGB entgegenzuhalten, das in Form eines fehlerhaften Handelns der vom Ehemann der Klägerin ebenfalls beauftragten Rechtsanwälte G & C vorliegt.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Das gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, den Schaden abzuwenden oder ihn zu vermindern. Dabei ist von dem Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit der Rechtspflegetätigkeit verschiedener Personen mit eigenen Pflichtenkreisen auszugehen. Nur dann, wenn ausnahmsweise eine Vertragspflicht - etwa zur Wahrung einer Rechtsmittelfrist - beiden Rechtsanwälten obliegt und beide die Pflicht schuldhaft verletzen, haften sie als Gesamtschuldner (BGH NJW 1988, 3020 f.; Zugehör, a.a.O., Rn. 1161). Haften sie allerdings als Gesamtschuldner, kommt die Zurechnung eines Mitverschuldens nicht in Betracht (BGH NJW 1997, 2168, 2170; 1990, 2882, 2883). Diese Grundsätze gelten auch, wenn Rechtsanwälte nacheinander denselben Auftraggeber geschädigt haben. Eine Gesamtschuldnerschaft liegt hier aber nicht vor, wenn der geschädigte Mandant ausnahmsweise einen Anwalt beauftragt hat, um einen erkannten oder für möglich gehaltenen Fehler des früheren, auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Anwalts zu beheben. Hier hat sich der Mandant auf seine Regreßforderung einen schuldhaften Schadensbeitrag seines zweiten Anwalts gemäß §§ 254, 278 BGB als Mitverschulden anrechnen zu lassen (BGH NJW 1994, 1211, 1212; 2822, 2824).
Der Ehemann der Klägerin muß sich im konkreten Fall auf den möglichen Regreßanspruch gegen den Beklagten als Mitverschulden anrechnen lassen, daß ein anderer - in ihrem Auftrag tätiger - Rechtsanwalt als sein Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB der Obliegenheit des Ehemanns der Klägerin zur Abwendung oder Minderung des Schadens nicht gerecht geworden ist. Zwar trägt die Klägerin vor, daß ihr Ehemann die Rechtsanwälte G & C nur in Form eines eingeschränkten Mandats beauftragt habe zu prüfen, ob der Beklagte den Termin vor dem Landgericht Cottbus am 10.07.1997 schuldhaft nicht wahrgenommen hat. Es sei kein Auftrag erteilt gewesen, sich um das Verfahren zu kümmern, insbesondere kein Auftrag, die Berufung einzulegen. Ob tatsächlich nur ein eingeschränkter Auftrag erteilt worden ist, kann indes dahinstehen. Denn auch wenn die Rechtsanwälte G & C im Rahmen der Prüfung einer Pflichtverletzung des Beklagten von der Möglichkeit der noch rechtzeitigen Berufungseinlegung zum Zwecke der Schadensminimierung Kenntnis erlangten und eine entsprechende Unterrichtung des Ehemanns der Klägerin unterließen, begingen sie eine Pflichtverletzung des zwischen ihnen und dem Ehemann der Klägerin bestehenden Anwaltsvertrages.
Die Berufung gegen das 2. Versäumnisurteil des Landgerichts Cottbus vom 10.07.1997 ist tatsächlich erst verspätet am 30.01.1998 eingelegt worden. Die Berufungsfrist war bereits am 10.01.1998 abgelaufen, was zur Folge hatte, daß das Brandenburgische Oberlandesgericht die eingelegte Berufung verworfen hat. Noch vor Ablauf der Berufungsfrist hatten die Rechtsanwälte G & C Akteneinsicht genommen, was sich aus ihrem Schreiben vom 11.12.1997 an den Beklagten (Bl. 88 d.A.) ergibt. Die objektiven Umstände, aus denen sich die Möglichkeit einer Berufungseinlegung ergab, waren ihnen demzufolge bekannt. Da sie wegen des an sie gerichteten Schreibens des Beklagten vom 23.12.1997 (Bl. 191 d.A.) auch wußten, daß der Beklagte, der von einer Entziehung des Mandats ausging, nicht handeln würde, waren sie aufgrund der weiten anwaltlichen Pflichten (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276 Rn. 39) zumindest gehalten, die Klägerin bzw. ihren Ehemann über die Situation zu unterrichten und ihnen die sofortige Einlegung eines Rechtsmittels zum Zwecke der Schadensverminderung anzuraten. Das entsprechende Unterlassen seiner von ihm als Erfüllungsgehilfen beauftragten Rechtsanwälte muß sich der Ehemann der Klägerin als Mitverschulden zurechnen lassen.
Der Umfang des Mitverschuldens ist mit 50 % anzusetzen. Er ist nach § 287 ZPO zu beurteilen (Zugehör, a.a.O., Rn. 1166). Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein unmittelbarer Auftrag der Rechtsanwälte G & C zur Schadensminderung nicht bestand und sich die Unterrichtungspflicht erst im Zuge des Auftrages ergeben hat. Es bestand in dem Zeitraum unmittelbar vor dem Ablauf der Berufungsfrist Streit zwischen den Parteien darüber, ob der Beklagte noch zur Einlegung eines Rechtsmittels verpflichtet war. Die entsprechenden Unsicherheiten kommen darin zum Ausdruck, daß es dann tatsächlich auch der Beklagte war, der - verspätet - dafür gesorgt hat, daß das Rechtsmittel eingelegt wird. Dem Beklagten können zwei Pflichtverletzungen vorgehalten werden; er hat das 2. Versäumnisurteil verursacht und eine schadensmindernde Berufungseinlegung nicht veranlaßt. Demgegenüber haben die durch ihre Akteneinsicht besonders gut unterrichteten Rechtsanwälte G & C eine Unterrichtung des Ehemanns der Beklagten über die Möglichkeit der Berufungseinlegung ebenfalls versäumt. Dabei war ihnen aufgrund der Korrespondenz mit dem Beklagten auch bewußt, daß der Beklagte nicht handeln würde. Unter Abwägung aller dieser Umstände ist von der Zurechnung eines hälftigen Mitverschuldens des Ehemanns der Klägerin auszugehen.
Um die Klageforderung in Höhe von 25.000,00 DM bei einem 50 %igen Mitverschulden in vollem Umfange durchzusetzen, muß die Klägerin den erstrangig geltend gemachten Schaden über 50.000,00 DM im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ihres Ehemannes aus dem 2. Versäumnisurteil des Landgerichts Cottbus vom 10.07.1997 zu Gänze einsetzen.
Soweit die Klägerin ihre Klageforderung mit Schriftsatz vom 07.07.2000 erweitert hat, ist dies erst nach Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung vom 06.07.2000 durch Eingang des Schriftsatzes am 10.07.2000 geschehen. Der Erweiterungsantrag ist von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht aufgegriffen worden und war daher nicht zu beachten.
Der Zinsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 6 % seit dem 03.04.2000, dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (Bl. 16 d.A.), ist nach §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1 BGB berechtigt. Der in Form eines Bankkredits zu einem Zinssatz von 6 % geltend gemachte Zinsschaden ist vom Beklagten nicht bestritten worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Zur Beschwer ist die Entscheidung nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangen.
Ende der Entscheidung
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